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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann wird von einem mndig gewordenen Kind belehnt

 # FolioBeschreibung Anzahl 
169vVorrang der Gewere des unmündigen Lehenserben. Bedingte Auflassung eines Grundstücks. Lehensvergabe durch und an Kinder. Tod des Vasallen und Eintritt des Lehenserben.
 

 
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